Die Frage nach der richtigen Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen für den Fall des Vorhandenseins behinderter Kinder wird in zunehmenden Maß aktuell. Die fortwährend sich leerenden öffentlichen Kassen wie aber auch andererseits die nicht unbeträchtlichen Vermögensmassen, die derzeit zur Vererbung in die nächste Generation anstehen, lassen dieses Thema immer brisanter werden.
Die Gestaltung eines sogenannten Behindertentestaments sieht in der Praxis so aus, dass der Erblasser das behinderte Kind als Vorerbe auf einen Erbteil einsetzt, der höher als sein Pflichtteil ist und eine dritte Person, häufig ein weiteres gesundes Kind, als Nacherben bestimmt. Gleichzeitig wird für den Vorerben eine Dauertestamentsvollstreckung auf Lebzeiten angeordnet mit der Maßgabe, dem Vorerben bestimmte Nutzungen zukommen zu lassen. Bei den Nutzungen sollte es sich um Erträgnisse handeln, die die Lebensqualität des Kindes verbessern und die zum geschützten Schonvermögen gehören. All diese juristischen Feinheiten eines Behindertentestamentes sind enorm wichtig für eine sichere und umfassende Versorgung Ihres Kindes. In meiner Kanzlei für Erbrecht in Hamburg berate ich seit vielen Jahren Eltern behinderter Kinder bei der richtigen Absicherung. Ein solides und rechtssicheres Behindertentestament sollte frühzeitig aufgesetzt werden, um Sicherheit für Erblasser und Erben zu schaffen.
Bei der Errichtung eines Behindertentestaments ist in besonderem Maße die aktuelle Rechtsprechung zu beachten. Verbunden damit ist die Frage, die sich Eltern von behinderten Kindern immer wieder stellen: ob nämlich das Behindertentestament in Zukunft auch sicher sei und bei jeder Vermögensgröße Bestand haben werde. Gerne berate ich Sie als Fachanwältin für Erbrecht in meiner Kanzlei in Hamburg zu diesen Fragen der aktuellen Rechtsprechung sowie über die Möglichkeiten der Errichtung eines Behindertentestamentes. Schließlich sind typische Fehler bei der Gestaltung zu vermeiden. Bei dem Entwurf individueller Behindertentestamente erörtere ich die diesbezüglichen Fragen eingehend mit meinen Mandanten im Sinne einer Fehlervermeidungsstrategie.
Unabhängig vom Meinungsstreit über die Statthaftigkeit des sogenannten Behindertentestaments, vertrete ich mit den Verfechtern für eine Besserstellung behinderter Kinder und behinderter Menschen allgemein die Auffassung
Denken Sie allgemein bei der Errichtung eines Testaments daran, dass soweit Ehepartner oder Abkömmlinge nicht vorhanden sind oder nicht bedacht werden sollen, auch eine gemeinnützige Einrichtung, wie zum Beispiel eine Selbsthilfegruppe oder eine Stiftung für behinderte Menschen, als Erbe eingesetzt werden kann. Bei einer diesbezüglichen Suche hilft im Übrigen der Deutsche Spendenspiegel. Auch wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Hamburg gerne zur Verfügung.