Welche Form die letztwillige Verfügung haben soll, ist immer eine ganz individuelle Entscheidung. Ob ein Erbvertrag einem gemeinschaftlichen Testament vorzuziehen ist, hängt von vielen Faktoren ab. In meiner Kanzlei in Hamburg berate ich Sie als Fachanwältin für Erbrecht gerne ausführlich zu den verschiedenen Möglichkeiten. Im Gegensatz zum Testament schafft grundsätzlich ein Erbvertrag bereits zu Lebzeiten eine Bindungswirkung.
Ein Erbvertrag ist regelmäßig zu erwägen, wenn ein Verzicht auf bestehende Pflichtteilsrechte erfolgen soll. Auch wenn gleichzeitig ein Ehevertrag oder auch die Änderung eines bestehenden Güterstandes vereinbart werden soll, kann ein Erbvertrag in Erwägung gezogen werden. Weiterhin kann ein Erbvertrag sinnvoll sein, wenn nur der Erblasser letztwillig vertraglich verfügen will, nicht jedoch der Ehegatte oder ein anderer Beteiligter. Mit einem Erbvertrag lassen sich Bindungswirkungen zu Lebzeiten herbeiführen, wie es allein mit einem Testament nicht erreicht werden kann. Ein Erbvertrag ist auch die geeignete Gestaltungsform, wenn fremde Dritte, also Personen, die nicht kraft gesetzlicher Erbfolge am Nachlass beteiligt sind, vom Erblasser in die Nachlassregelung mit sofortiger Bindungswirkung für alle Beteiligten einbezogen werden sollen.
Für Personen, die nicht miteinander verheiratet oder verlobt sind, kommt ausschließlich der Erbvertrag in Betracht, wenn eine gemeinsame letztwillige Verfügung errichtet werden soll. Hier ist darauf zu achten, dass in einem solchen Erbvertrag regelmäßig ein Rücktrittsvorbehalt aufzunehmen ist. Als Fachanwältin in Hamburg kann ich Sie hierbei gerne beraten.
Wie die Entscheidung zwischen Erbvertrag und Testament ausfällt, hängt im Zweifel von den individuellen Bedürfnissen des Mandanten ab. Mit einer solchen Abwägung ist der Laie überfordert. Hier hilft der Rat einer mit den Feinheiten des Erbrechts vertrauten Fachanwältin weiter. Vereinbaren Sie also einen Termin in meiner Kanzlei in Hamburg. Gemeinsam finden wir die ideale Regelung Ihres Nachlasses.