Gerade im Bereich der Testamentserstellung sind Fehler durch laienhafte Formulierungen fast vorprogrammiert. Nacherbe, Schlusserbe und Ersatzerbe sind Begriffe, die alle recht ähnlich klingen und von dem Laien häufig falsch verwendet werden.
Einen Nacherben gibt es nicht ohne einen Vorerben. Der Nacherbe wird Erbe beim Eintritt des Erbfalls. Im Falle des gemeinschaftlichen Testaments wird der Nacherbe bereits Erbe zum Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehepartners. Durch die Anordnung der Nacherbschaft wird der Vorerbe, also möglicherweise der überlebende Ehegatte, in seiner Verfügungsfreiheit über das Vermögen beschränkt. Es gibt den befreiten und unbefreiten Vorerben. Aber auch der befreite Vorerbe ist nicht frei in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass, denn er muss das Schenkungsverbot beachten.
Häufig soll aber gar keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden, sondern die Eheleute wollen sich beispielsweise wechselseitig zum Alleinerben einsetzen und nur regeln, dass beim Tode des Letztversterbenden zum Beispiel der Sohn oder ein Neffe oder ein sonstiger Dritter Erbe werden soll. Dann handelt es sich um einen Schlusserben. Der Schlusserbe ist beim Eintritt des ersten Todesfalls, also des Todes des erstversterbenden Ehegatten, nicht Erbe. Er wird erst Erbe zum Zeitpunkt des letztversterbenden Ehepartners.
Schließlich gibt es noch den Ersatzerben. Häufig liest man im Laientestament: „Wenn meinem Mann vor mir etwas zustoßen sollte, dann soll mein Sohn Nacherbe sein.“ Hier wird der Begriff Nacherbe falsch verwendet. Genauso unrichtig wäre es, hier die Bezeichnung Schlusserbe zu verwenden. Wenn eine Person nur dann Erbe werden soll, wenn der eigentlich Begünstigte wegfällt, also vorverstirbt, dann ist diese Person weder Nacherbe noch Schlusserbe, sondern Ersatzerbe.
Dieser kleine Exkurs zeigt die vielfältigen Hürden und Hindernisse des Erbrechts. Darum ist es wichtig, für alle Fragen rund um das Erbrecht qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Aus vielfältiger Erfahrung weiß ich, dass die vermeintliche Hilfe des Laien durch Internetrecherchen häufig den Mandanten Schaden zufügen kann. Der Laie kann nicht beurteilen, ob der Rechtsrat im Internet fehlerfrei ist, häufig kann der dort gegebene Rechtsrat oder aber auch die Musterformulierung für ein Testament gar nicht auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt des Mandanten angewendet werden. Kommen Sie deshalb gerne in meine Kanzlei für Erbrecht nach Hamburg-Niendorf, vertrauen Sie besser auf meine langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Erbrechts.