Sind mehrere Personen als Miterben an einer Erbschaft beteiligt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist darauf angelegt, dass sich die Miterben nach der Befriedigung eventueller Nachlassgläubiger über die Verteilung des Nachlasses auseinandersetzen, dass sich die Erbengemeinschaft also irgendwann auflöst. Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist also letztlich das Ziel jeder Erbengemeinschaft.
Zwischen dem Erbfall und der endgültigen Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass allerdings sinnvoll verwaltet werden, was immer dann, wenn keine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, durch die Miterben gemeinsam zu geschehen hat. Es liegt auf der Hand, dass bei der Beteiligung mehrerer Personen Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Nachlasses auftreten können. Hierbei kann es beispielsweise darum gehen, dass ein Miterbe seine Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme verweigert oder auch darum, dass ein Miterbe Aufwendungen für den Nachlass gehabt hat, die er nun anteilig von den weiteren Miterben ersetzt haben möchte. In all diesen Fällen ist es ratsam, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei eines der Ziele des Anwalts sein wird, möglichst zu vermeiden, dass sich die Erbengemeinschaft derart zerstreitet, dass dann nur noch die Teilungsversteigerung oder Erbteilungsklage bleibt.
Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist es häufig hilfreich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst dann, wenn sich die Miterben im Kern über die Verteilung des Nachlasses einig sind, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt, der sich im Erbrecht auskennt, von großer Bedeutung. Schließlich müssen die getroffenen Regelungen bestandskräftig sein. Für diese juristischen Feinheiten im Erbrecht berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei für Erbrecht in Hamburg.
Erst recht, wenn sich die Miterben trotz allen gegenseitigen Bemühens über die Nachlassverteilung nicht einigen können und die Auseinandersetzung durch eine prozessual zu führende Erbteilungsklage zu erfolgen hat, ist die Einschaltung eines Anwaltes für Erbrecht unumgänglich. Idealerweise lassen Sie es als Erbengemeinschaft gar nicht zu Streitigkeiten kommen und wenden sich frühzeitig an einen Anwalt, wie etwa an meine Kanzlei für Erbrecht in Hamburg.
In meiner anwaltlichen Praxis habe ich vielfach Erbengemeinschaften beraten und sowohl einvernehmlich als auch, notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, die Auseinandersetzung des Nachlasses betrieben. Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei in Hamburg-Niendorf, ich freue mich, Sie dort zu allen Fragen rund um die Erbengemeinschaft beraten zu können.